Satzung des Gleitsegelclubs Paraotic Konstanz e.V. in der Fassung vom 4.10.1993

Anmerkung: Zum Zwecke der vereinfachten Lesbarkeit wurde bei Personenangaben grundsätzlich die männliche Form gewählt.

Allgemeines

§1 Name

Der Verein führt den Namen Gleitsegelclub Paraotic Konstanz.

§2 Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

I. Sitz des Vereins ist Konstanz.
II. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Konstanz eingetragen.
III. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§3 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

I. Vordringlicher Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Gleitsegelsports und der Flugsicherheit.
II. Der Verwirklichung des Zwecks dienen insbesondere:
a. Aus- und Fortbildung der Piloten
b. Förderung der Flugsicherheit
c. Förderung von Wettbewerben und Meisterschaften im Gleitsegelfliegen
d. Förderung des Wettkampfsports
e. Natur- und Umweltschutz im Gebirge
III. Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
IV. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts «Steuerbegünstigte Zwecke» der Abgabenordnung.
V. Der Verein und seine Mitglieder arbeiten ehrenamtlich. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

Mitgliedschaft, Beiträge

§4 Mitgliedschaft

I. Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.
II. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Absendung der schriftlichen Aufnahmebestätigung rückwirkend zum Beginn des Quartals, in dem der Aufnahmeantrag beim Verein eingegangen ist.
III. Die Hauptversammlung kann verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern und einen ehemaligen Vorsitzenden zum Ehrenvorsitzenden wählen.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

I. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Streichung, Austritt oder Ausschluß.
II. Der Austritt ist unter Wahrung einer dreimonatigen Frist schriftlich zu erklären. Rückwirkender Austritt ist nicht möglich.
III. Der Ausschluß der Mitglieder erfolgt durch Beschluß der Vorstandschaft, wenn das Mitglied in grober Weise die Flugsicherheit verletzt, insbesondere Dritte gefährdet, oder das Ansehen, den Vereinsfrieden oder das Vermögen des Vereins schädigt, insbesondere mit einer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Verein sich ein Jahr in Verzug befindet.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, die Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen, Ämter zu verwalten, die Hauptversammlung zu besuchen und bei deren Entscheidungen mitzuwirken und an den Vereinswettbewerben teilzunehmen. Die Pflichten ergeben sich aus den Vereinsvorschriften.

§7 Beiträge

I. Jedes Mitglied ist zur Beitragszahlung verpflichtet. Von der Beitragspflicht sind nur der Ehrenvorsitzende und die Ehrenmitglieder befreit.
II. Die Höhe der Beiträge wird von der Hauptversammlung festgesetzt.
III. Als erster Beitrag eines Neumitgliedes ist für die Zeit vom Beginn der Mitgliedschaft bis zum Jahresende der entsprechende Teil eines Jahresbeitrages zu bezahlen. Der erste Beitrag ist mit Zugang der Aufnahmebestätigung fällig, jeder weitere Beitrag zum 1. Januar eines jeden Jahres.
IV. Die Beitragspflicht endet am 31. Dezember des Jahres, in dem Tod, Austritt oder Ausschluß erfolgen. Die Verpflichtung zur Zahlung rückständiger und fälliger Beiträge bleibt von der Beendigung der Mitgliedschaft unberührt.

Organe

§8 Organe

Organe des Vereins sind:

I. der Vorstand
II. die Mitgliederversammlung.

§9 Mitgliederversammlung

I. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins und behandelt die grundsätzlichen Angelegenheiten.
II. Einmal im Jahr ist die Hauptversammlung einzuberufen zur Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder und des Berichts der Kassenprüfer, zur Wahl der Kassenprüfer und turnusmäßig zur Entlastung und Wahl der Vorstandsmitglieder.
III. Die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung erfolgt, wenn die Vorstandschaft dies für erforderlich hält oder wenn mindestens 30% der Stimmberechtigten dies schriftlich verlangen.
IV. Die Einladungsfrist beträgt sechs Wochen. Im Einladungsschreiben sind Zeit, Ort und vorläufige Tagesordung zu bezeichnen.
V. Die Hauptversammlung ist unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlußfähig.

§10 Tagesordnung, Anträge

I. In die endgültige Tagesordnung werden aufgenommen:
a. Anträge auf Änderung der Vereinssatzung, wenn sie eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich bei der Vereinsgeschäftsstelle eingegangen sind und in der Einladung als Gegenstand der vorläufigen Tagesordnung bezeichnet sind;
b. Dringlichkeitsanträge, soweit sie keine Änderung der Vereinssatzung zum Gegenstand haben und wenn die Versammlung mit Zweidrittelmehrheit einer Behandlung zustimmt;
c. alle übrigen Anträge.
II. Antragsberechtigt sind alle Stimmberechtigen.
III. Die Anträge werden nur behandelt, wenn der Antragsteller namentlich bekannt und bei der Behandlung anwesend ist.

§11 Abstimmung, Mehrheit

I. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Die Stimmabgabe kann nur in der Versammlung erfolgen. Vertretung und Bevollmächtigung sind unzulässig.
II. Abstimmungen in Personalangelegenheiten erfolgen außer in den satzungsmäßig bestimmten Fällen geheim; in allen anderen Angelegenheiten wird offen abgestimmt, es sei denn, die Mehrheit stimmt einem Antrag auf geheime Abstimmung zu.
III. Beschlüsse werden, wenn nichts anderes in der Satzung bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt. Stimmenthaltung ist keine Stimmabgabe. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

§12 Versammlungsleitung, Protokoll

I. Versammlungsleiter ist der Vorsitzende, in seiner Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende, in dessen Abwesenheit ein durch offene Abstimmung bestimmtes Mitglied. Der Versammlungsleiter hat das Hausrecht.
II. Bei Angelegenheiten, die den Versammlungsleiter persönlich betreffen, wird durch offene Abstimmung ein Mitglied bestimmt, das weder der Vorstandschaft angehört noch für ein Vorstandsamt kandidiert.
II. Über die Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen und allen Mitgliedern wie die Ladung zur Kenntnis zu bringen. Der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende führen das Protokoll. Dieses wird vom jeweiligen Schriftführer unterschrieben.

§13 Kassenprüfung

Die Finanzen des Vereins sind jährlich von zwei Kassenprüfern zu kontrollieren. Die Kassenprüfer dürfen nicht der Vorstandschaft angehören. Ihre Wahl erfolgt nach den für die Wahl der Vorstandsmitglieder geltenden Bestimmungen.

§14 Wahl

Steht nur ein Kandidat pro Amt zur Verfügung, so kann die Wahl durch offene Abstimmung erfolgen, es sei denn, ein Stimmberechtigter verlangt die geheime Abstimmung. Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl, so ist derjenige gewählt, der im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen oder zweiten Wahlgang die relative Mehrheit erhält; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§15 Vorstand

I. Der Vorstandschaft gehören an
a. der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende
b. der Kassier
c. höchstens drei Beisitzer
II. Zahl und Funktion der Beisitzer werden von der jeweiligen Hauptversammlung durch Beschluß festgelegt.
III. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Sie endet vorzeitig, wenn ein anderes Mitglied von der Hauptversammlung gewählt wird.
IV. Der Vorstand ist berechtigt, freigewordene Ämter bis zur nächsten Mitgliederversammlung komissarisch zu besetzen.

§16 Vertretung, Geschäftsführung

I. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten jeder für sich allein den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden vertretungsberechtigt. Der Vorstand leitet den Verein im Rahmen dieser Satzung. Er vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
II. Die Geschäfte des Vereins werden von der Vorstandschaft und/oder von Dritten geführt, die von der Vorstandschaft zu beauftragen sind.
III. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§17 Beschlußfassung

I. Die Vorstandschaft kann ihre Beschlüsse auf Sitzungen oder schriftlich, telefonisch oder mit Telefax fassen.
II. Die Beschlüsse werden mit der absoluten Mehrheit der Gesamtzahl der Vorstandsmitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
III. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und allen Vorstandsmitgliedern zu übermitteln. Der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende führen das Protokoll. Dieses wird vom jeweiligen Schriftführer unterschrieben.

Schlußbestimmungen

§18 Satzungsänderungen

Satzungsvorschriften werden von der Hauptversammlung durch Beschluß mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erlassen.

§19 Vereinsauflösung: Zuständigkeit, Verfahren

I. Für die Auflösung des Vereins sind ausschließlich die erste oder die zweite Auflösungsversammlung zuständig. Der Auflösungsbeschluß wird mit Dreiviertelmehrheit gefaßt. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften über die Hauptversammlung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
II. Die erste Auflösungsversammlung ist beschlußfähig, wenn drei Viertel der Vereinsmitglieder anwesend sind.
III. Die zweite Auflösungsversammlung wird einberufen, wenn die erste mangels Beteiligung nicht beschlußfähig war. Sie muß spätestens vier Wochen nach der ersten stattfinden und ist unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlußfähig.

§20 Liquidation, Vermögen

I. Zur Abwicklung der im Zusammenhang mit der Auflösung stehenden Geschäfte werden zwei Liquidatoren von der ersten oder zweiten Auflösungsversammlung gewählt. Das Wahlverfahren richtet sich nach den Vorschriften für die Wahl des Vorsitzenden.
II. Das Vermögen des Vereins fällt dem Deutschen Hängegleiterverband e.V. zu, mit der Maßgabe, es für gemeinnützige Zwecke im Sinne der steuerrechtlichen Vorschriften zu verwenden. Sämtliche Verfügungen sind erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes zu treffen.

§21 Verabschiedung, Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in einer außerordentlichen Generalversammlung am 4.10.1993 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.